RS Vwgh 1989/3/29 88/02/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1989
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Wird eine Fahruntüchtigkeit durch Alkoholgenuss festgestellt, so bedarf es keiner weiteren Feststellungen über (tatsächliche) zusätzliche andere Komponenten.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020214.X01

Im RIS seit

15.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten