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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §44 Abs3;Rechtssatz
Weisungen können sowohl schriftlich als auch mündlich erteilt werden. § 20 a Abs 3 Satz 1 Wr DO 1966 enthält keine ausdrückliche Anordnung, dass das Remonstrationsrecht nur bei Bedenken gegenüber mündlich erteilten Weisungen bestehen soll. Auch erschöpft sich der Regelungszweck des Remonstrationsrechtes nicht in der Beschaffung eines Beweismittels für den Beamten bei bloß mündlich erteilten Weisungen (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Auffassung von Kucsko7Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 256). Vielmehr dient § 20 a Abs 3 Wr DO 1966, der mit der Pflicht des Beamten, seinen Vorgesetzten zu unterstützen, in Zusammenhang steht (§ 20 a Abs 1 Wr DO 1966), der Verwirklichung des auch für Weisungen geltenden Rechtstaatsprinzips (Art 18 Abs 1 B-VG; Hinweis auf E 19.12.1963, 1211/61, VwSlg 6191 A/1963) und des damit in Zusammenhang stehenden Demokratieprinzips (Art 1 B-VG). Lege non distinguente ist dieser an Baugesetzen des B-VG orientierten Auslegung der Vorrang zu geben. Das Remonstrationsrecht besteht daher gegenüber jeder Weisung ohne Rücksicht auf die Form, in der sie erteilt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986090110.X03Im RIS seit
22.06.2006Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011