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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §20 idF 1987/646 ;Rechtssatz
Die im § 20 GGG idF BGBl 1987/646 angeführte gebührenbefreite Partei, die die Gerichtsgebühren zu entrichten gehabt hätte, kann nicht (mehr) eine solche sein, die auf Grund des § 71 Abs 1 ZPO zur (uneingeschränkten) Nachzahlung der Gerichtsgebühren, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind, verpflichtet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160186.X03Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013