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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1333;Rechtssatz
Die Leistung von Verzugszinsen ist in Abgabengesetzen grundsätzlich nicht vorgesehen. Wird eine zunächst entrichtete Abgabe auf Grund einer stattgebenden Berufungsentscheidung wieder rückerstattet, ist die Abgabenbehörde mangels gesetzlicher Grundlage nicht berechtigt, bescheidmäßig Verzugszinsen zuzuerkennen. Die Bestimmungen des § 1333 ABGB sind von der Abgabenbehörde nicht vollziehbar. Daran vermag der Umstand, daß diese Bestimmungen auf alle Geldforderungen Anwendung finden, nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160052.X01Im RIS seit
30.03.1989