RS Vwgh 1989/3/30 89/16/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1989
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1333;
BAO;

Rechtssatz

Die Leistung von Verzugszinsen ist in Abgabengesetzen grundsätzlich nicht vorgesehen. Wird eine zunächst entrichtete Abgabe auf Grund einer stattgebenden Berufungsentscheidung wieder rückerstattet, ist die Abgabenbehörde mangels gesetzlicher Grundlage nicht berechtigt, bescheidmäßig Verzugszinsen zuzuerkennen. Die Bestimmungen des § 1333 ABGB sind von der Abgabenbehörde nicht vollziehbar. Daran vermag der Umstand, daß diese Bestimmungen auf alle Geldforderungen Anwendung finden, nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160052.X01

Im RIS seit

30.03.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten