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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GEG §1;Rechtssatz
Der nach § 71 Abs 1 ZPO gefasste - für das Verwaltungsverfahren nach § 6 und 7 GEG bindende - Beschluss des Gerichts bewirkt - anders als bei bloßen Erlöschen der Verfahrenshilfe, dass auch die Einbringung der vorher entstandenen Gerichtsgebühren nicht unterbleibt (Hinweis auf E 30.6.1988, 87/16/0056).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160186.X02Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013