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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §44 Abs3;Rechtssatz
Hat der Beamte seine (denkmöglichen und hinreichend begründeten) Bedenken gegen die Weisung dem Vorgesetzten (rechtzeitig) mitgeteilt, hat dies zur Folge, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung besteht. Eine Frist, innerhalb der der Vorgesetzte zu entscheiden hätte, ob er die Weisung schriftlich bestätigt oder nicht, sieht der Gesetzgeber nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986090110.X05Im RIS seit
22.06.2006Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011