RS Vwgh 1989/3/30 86/09/0110

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Veröffentlicht am 30.03.1989
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs3;
B-VG Art20 Abs1;
DO Wr 1966 §20a;

Rechtssatz

Hat der Beamte seine (denkmöglichen und hinreichend begründeten) Bedenken gegen die Weisung dem Vorgesetzten (rechtzeitig) mitgeteilt, hat dies zur Folge, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung besteht. Eine Frist, innerhalb der der Vorgesetzte zu entscheiden hätte, ob er die Weisung schriftlich bestätigt oder nicht, sieht der Gesetzgeber nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986090110.X05

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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