Index
55 WirtschaftslenkungNorm
ViehWG §10 Abs3;Beachte
Besprechung in: JBl 1990/10;Rechtssatz
Bei der Auslegung des Adjektivs "gleichartig" ist davon auszugehen, dass das bezeichnete verbum legale nach sprachgebräuchlicher Bedeutung ganz allgemein "von gleicher Art, sehr ähnlich" bedeutet. Unter dem Begriff "gleichartige Ware" ist eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, das heißt, ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder mangels einer solchen Ware eine andere Ware, die, auch wenn sie der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, charakteristische Merkmale aufweist, die denen der in Betracht kommenden Ware sehr ähnlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160015.X01Im RIS seit
19.09.2007