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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §44 Abs3;Rechtssatz
Die Ausübung des Remonstrationsrechts nach § 20 a Abs 3 Wr DO 1966 muss erkennen lassen, welche rechtlichen Bedenken der Beamte gegen die ihm erteilte Weisung hat und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen auch kein mutwilliges, geradezu rechtmissbräuchliches Vorbringen darstellen. Ob die geäußerten (denkmöglichen) Bedenken rechtlich zutreffen oder nicht, ist für den Eintritt der aus § 20 a Abs 3 2. Satz Wr DO 1966 ableitbaren Rechtsfolge (keine Befolgungspflicht bis zur schriftlichen Bestätigung) ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986090110.X01Im RIS seit
22.06.2006Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011