RS Vwgh 1989/3/30 89/16/0015

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Veröffentlicht am 30.03.1989
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Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

ViehWG §10 Abs3;
ViehWG §2 Abs1;

Beachte

Besprechung in: JBl 1990/10;

Rechtssatz

Das für die Annahme der Gleichartigkeit vorauszusetzende Merkmal großer Ähnlichkeit ist nicht unter dem Aspekt der späteren Verwendbarkeit der Ware zu betrachten, sondern unter Berücksichtigung der im § 2 Abs 1 ViehWG normierten Ziele. Ist die Kontaminierung mit Cäsium für den Handelsverkehr unschädlich, so kann in Ansehung des Begriffes der "gleichartigen Ware" und unter Berücksichtigung der wirtschaftslenkenden Zielvorgaben des ViehWG nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass Kalbfleisch infolge einer geringen Kontamination mit Cäsium seine Eigenschaft als Kalbfleisch verlöre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160015.X02

Im RIS seit

19.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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