RS Vwgh 1989/3/30 88/16/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1989
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §7 Abs1 Z1;
GGG 1984 TP1 Anm2;
ZPO §204 Abs1;
ZPO §433;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1991, 283; AnwBl 1989/11, S 685;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1988/02/11 86/16/0157 1

Stammrechtssatz

Wurde ein Vergleich erst nach Klagseinbringung geschlossen, liegt kein prätorischer Vergleich vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160196.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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