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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1868/63 E 23. Jänner 1964 RS 2Stammrechtssatz
Bei Vorliegen einer Gesamtschuldnerschaft kann das Finanzamt wählen, welchen der Gesamtschuldner es zur Abgabenleistung heranzieht. Es kann den Haftungspflichtigen auch dann zur Leistung heranziehen, wenn es den Abgabenschuldner noch nicht herangezogen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160239.X04Im RIS seit
07.08.2001