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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/17/0058 E 13. Oktober 1988 RS 1Stammrechtssatz
Für das in den §§ 6 und 7 GEG nur bruchstückweise geregelte Verfahren sind weder das AVG noch die BAO anzuwenden, sondern mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160186.X01Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013