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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
§ 10 Abs 1 DVG, wonach bestimmte Hoheitsakte (Ernennung und Verleihung von Amtstiteln sowie die damit zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen) u. a. der Bezeichnung als Bescheid bedürfen, erlaubt nicht den Umkehrschluss, für alle anderen (d. h. von § 10 Abs 1 DVG nicht erfassten Fälle) im Anwendungsbereich des DVG erlassenen Bescheide sei die Bezeichnung als Bescheid wesentlich.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120229.X02Im RIS seit
01.03.2007