RS Vwgh 1989/3/31 88/12/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §10 Abs1;

Rechtssatz

§ 10 Abs 1 DVG, wonach bestimmte Hoheitsakte (Ernennung und Verleihung von Amtstiteln sowie die damit zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen) u. a. der Bezeichnung als Bescheid bedürfen, erlaubt nicht den Umkehrschluss, für alle anderen (d. h. von § 10 Abs 1 DVG nicht erfassten Fälle) im Anwendungsbereich des DVG erlassenen Bescheide sei die Bezeichnung als Bescheid wesentlich.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120229.X02

Im RIS seit

01.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten