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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art14 Abs1;Rechtssatz
Bei der Auslegung des Schulbegriffes der Anspruchsvoraussetzung nach § 57 Abs 1 NÖ Dienstpragmatik der Landesbeamten ist auf Art 14 B-VG zurückzugreifen. Danach ist für eine Schule die Verfolgung pädagogischer und erzieherischer Ziele kennzeichnend. Hingegen liegt keine Schule vor, wenn Gegenstand der Unterweisung nur die Vermittlung von Fertigkeiten ist (Hinweis VfSlg 6407/1971, 4990/1965, 4579/1963).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120213.X02Im RIS seit
01.03.2007