RS Vwgh 1989/3/31 87/17/0349

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Veröffentlicht am 31.03.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §254;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Es ist Sache der Verwaltungsstrafbehörde, den Beweis für das Verschulden des Täters an seinem Rechtsirrtum zu erbringen. Ergeben sich Anhaltspunkte für die Entschuldbarkeit des Verhaltens, dann ist die Behörde verpflichtet, über diese Frage von Amts wegen Klarheit zu schaffen, weil dem Beschuldigten in dieser Richtung keine förmliche Beweislast aufgebürdet ist (Hinweis E 16.11.1984, 82/17/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170349.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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