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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §254;Rechtssatz
Es ist Sache der Verwaltungsstrafbehörde, den Beweis für das Verschulden des Täters an seinem Rechtsirrtum zu erbringen. Ergeben sich Anhaltspunkte für die Entschuldbarkeit des Verhaltens, dann ist die Behörde verpflichtet, über diese Frage von Amts wegen Klarheit zu schaffen, weil dem Beschuldigten in dieser Richtung keine förmliche Beweislast aufgebürdet ist (Hinweis E 16.11.1984, 82/17/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170349.X02Im RIS seit
03.04.2001