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DienstrechtNorm
BDG 1979 §36 Abs2Rechtssatz
Aus § 36 Abs 2 BDG ist, unter Berücksichtigung einer Reihe anderer dienst- und besoldungsrechtlicher Normen, insb der Regelung Überstunden leisten zu müssen, kein Recht eines Beamten auf Schutz vor Überlastung zu folgern, sondern nur eine Verpflichtung des Trägers der Organisationsgewalt, bei Erstellung der Geschäftsverteilung die Normalarbeitskraft zu berücksichtigen, normiert (hier: Feststellung, dass der Stempelmarkenverkauf zu den Dienstpflichten eines B-Beamten einer BH gehört).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120060.X03Im RIS seit
02.08.2022Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022