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DienstrechtNorm
AVG §63 Abs1Rechtssatz
Unabhängig davon, wann die Erledigung der Erstbehörde der Bf rechtswirksam zugestellt bzw. zugekommen ist, und ob in dieser Erledigung bescheidmäßig über die Austrittserklärung der Bf abgesprochen wurde, hätte die bel Beh über die gegen die Gesamterledigung gem § 63 Abs 1, § 73 Abs 1 AVG iVm § 1 Abs 1 und § 12 Abs 1 DVG (wenn auch allenfalls in der Form einer Zurückweisung wegen Unzulässigkeit der Verspätung der Berufung, zu entscheiden. Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist daher zulässig.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120165.X04Im RIS seit
15.12.2021Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021