RS Vwgh 1989/3/31 87/12/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1989
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Index

Dienstrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1
AVG §63 Abs1
AVG §66 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3112/79 E VS 3. Dezember 1980 VwSlg 10317 A/1980 RS 3

Stammrechtssatz

§ 66 Abs 4 AVG kann allein nicht entnommen werden, wann eine Berufung zurückzuweisen ist. Auch § 63 AVG enthält keine vollständige Liste der Zurückweisungsgründe, doch geht aus Abs 1 dieses Paragraphen der Zurückweisungsgrund des Mangels der Berechtigung zur Erhebung der Berufung hervor, und § 63 Abs 3 legt fest, dass eine Berufung, um behandelt zu werden, eines begründeten Berufungsantrages bedarf. Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn es an einer Prozessvoraussetzung für das Berufungsverfahren fehlt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120165.X05

Im RIS seit

15.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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