RS Vwgh 1989/3/31 88/12/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1989
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Index

Dienstrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §6 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0112 E 6. Februar 1989 VwSlg 12856 A/1989 RS 5

Stammrechtssatz

Ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann gegeben, wenn diesem im konkreten Einzelfall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120060.X02

Im RIS seit

02.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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