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DienstrechtNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/12/0112 E 6. Februar 1989 VwSlg 12856 A/1989 RS 5Stammrechtssatz
Ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann gegeben, wenn diesem im konkreten Einzelfall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen FeststellungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120060.X02Im RIS seit
02.08.2022Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022