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DienstrechtNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/12/0112 E 6. Februar 1989 VwSlg 12856 A/1989 RS 4Stammrechtssatz
Die Verwaltungsbehörden sind nicht nur berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen, sondern kommt auch der Partei des Verwaltungsverfahrens unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtswidrigkeit ist und insofern im Interesse der Partei liegt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen FeststellungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120060.X01Im RIS seit
02.08.2022Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022