RS Vwgh 1989/3/31 88/12/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1989
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Index

Dienstrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §6 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0112 E 6. Februar 1989 VwSlg 12856 A/1989 RS 4

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind nicht nur berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen, sondern kommt auch der Partei des Verwaltungsverfahrens unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtswidrigkeit ist und insofern im Interesse der Partei liegt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120060.X01

Im RIS seit

02.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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