RS Vwgh 1989/3/31 88/08/0216

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Veröffentlicht am 31.03.1989
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §21;

Rechtssatz

Es gibt keine Rechtsnorm, auf Grund derer der Versicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist entweder den Anmeldenden darauf hinweisen müsste, dass auf Grund der Anmeldung keine Vollversicherungspflicht besteht, oder die Anmeldung ablehnen muss (Hinweis E 12.2.1982, 81/08/0086, ZfVB 1983/2/600).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080216.X02

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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