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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §27 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/08/0036 E 20. Oktober 1988 RS 3Stammrechtssatz
Setzte die Behörde die Strafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens an, so ist der Beschwerdevorwurf, die Behörde hätte die mit der Schließung des Geschäftes verbundene Arbeitsplatzgefährdung sowie die Sorgepflicht der Beschwerdeführerin für zwei Kinder berücksichtigen müssen, nicht berechtigt, weil nicht zu erkennen ist, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Berücksichtigung dieser Umstände hätte kommen können.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenErschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080035.X01Im RIS seit
29.11.2006Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013