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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Allein aus der im - bloß - auszugsweise - vorgelegten Parteiorganisationsstatut (ÖVP-Landesparteileitung OÖ) aufscheinenden Wendung, der LH "repräsentiert und vertritt die Landesparteiorganisation OÖ gegenüber der Bundesparteileitung und dem Bundesparteiobmann sowie gegenüber den übrigen Landesparteiorganisationen und in der Öffentlichkeit", kann nicht abgeleitet werden, dass die auf der Vollmacht unterfertigten Parteifunktionäre (Landesparteiobmann und Landesparteisekretär) auch die Vertretungsbefugnis in Angelegenheiten nach dem ASVG vor Gerichten und Verwaltungsbehörden haben. Zur abschließenden Beurteilung dieser Frage hätte es der Vorlage eines vollständigen Exemplars der Statuten bedurft (hier: Einstellung wegen bloß teilweise befolgten Mängelbehebungsauftrages).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Vertretungsbefugter juristische Person ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080276.X01Im RIS seit
29.11.2006