RS Vwgh 1989/3/31 88/08/0276

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Veröffentlicht am 31.03.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/12 Politische Parteien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
ParteienG 1975 §1 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Allein aus der im - bloß - auszugsweise - vorgelegten Parteiorganisationsstatut (ÖVP-Landesparteileitung OÖ) aufscheinenden Wendung, der LH "repräsentiert und vertritt die Landesparteiorganisation OÖ gegenüber der Bundesparteileitung und dem Bundesparteiobmann sowie gegenüber den übrigen Landesparteiorganisationen und in der Öffentlichkeit", kann nicht abgeleitet werden, dass die auf der Vollmacht unterfertigten Parteifunktionäre (Landesparteiobmann und Landesparteisekretär) auch die Vertretungsbefugnis in Angelegenheiten nach dem ASVG vor Gerichten und Verwaltungsbehörden haben. Zur abschließenden Beurteilung dieser Frage hätte es der Vorlage eines vollständigen Exemplars der Statuten bedurft (hier: Einstellung wegen bloß teilweise befolgten Mängelbehebungsauftrages).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Vertretungsbefugter juristische Person Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080276.X01

Im RIS seit

29.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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