Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Der Inhalt von Abgabenbescheiden entfaltet weder hinsichtlich der Sachverhaltsannahme noch in bezug auf die rechtliche Beurteilung Bindungswirkung für die Finanzstrafbehörde; dies schließt freilich nicht aus, daß die im Abgabenverfahren erzielten Beweisergebnisse ohne Wiederholung der Beweisaufnahme durch die Finanzstrafbehörde verwertet werden. Diese Beweisergebnisse unterliegen allerdings der Beweiswürdigung der zur Entscheidung berufenen zuständigen Behörde, die diese Beweiswürdigung auch zu begründen hat (Hinweis E 24.10.1986, 84/17/0218).
Schlagworte
BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170349.X03Im RIS seit
03.04.2001