Index
L37089 Dienstgeberabgabe WienNorm
DienstgeberabgabeG Wr §8 Abs1;Rechtssatz
Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehört der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung (Selbstbemessung) und Entrichtung der Abgabe kommt; die fahrlässige Abgabenverkürzung ist ein Erfolgsdelikt, und zwar ein Verletzungsdelikt. Die im § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG normierte Beweislastumkehr bzw Pflicht zur Glaubhaftmachung hinsichtlich des Verschuldens des Täters für so genannte Ungehorsamsdelikte kommt somit hier nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170349.X01Im RIS seit
03.04.2001