RS Vwgh 1989/3/31 87/17/0349

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1989
beobachten
merken

Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

DienstgeberabgabeG Wr §8 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehört der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung (Selbstbemessung) und Entrichtung der Abgabe kommt; die fahrlässige Abgabenverkürzung ist ein Erfolgsdelikt, und zwar ein Verletzungsdelikt. Die im § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG normierte Beweislastumkehr bzw Pflicht zur Glaubhaftmachung hinsichtlich des Verschuldens des Täters für so genannte Ungehorsamsdelikte kommt somit hier nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170349.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten