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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Für die Unanwendbarkeit des § 20 b Abs 6 Z 2 GehG genügt es nicht, dass ein Wohnen mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes für den Beamten oder seine Familie vorteilhaft oder zweckmäßig ist, es müssen vielmehr hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Ob diese zutrifft, kann die Beh im Regelfall (sofern keine offenkundigen Tatsachen iSd § 45 Abs 1 AVG gegeben sind) nur auf Grund eines entsprechenden konkreten Vorbringens des Beamten beurteilen. (Hinweis auf E 30.11.1987, 87/12/0090)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120083.X01Im RIS seit
11.07.2001