RS Vwgh 1989/3/31 88/08/0298

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Veröffentlicht am 31.03.1989
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §115 Abs3 idF 1980/586;
GSVG 1978 §120 Abs6;
GSVGNov 09te Art2 Abs6;

Rechtssatz

Das Fehlen von 81 Versicherungsmonaten zum Erwerb einer Wartezeit von insgesamt 180 Beitragsmonaten nach § 120 Abs 6 GSVG bzw. 216 Versicherungsmonaten nach Art II Abs 6 der 9. GSVG-Nov für die beantragte Alterspension kann nun nicht mehr als eine bloß geringfügige Zeitdifferenz, eine so genannte bloße Versicherungslücke, angesehen werden, deren Vorliegen eine positive Gebrauchnahme des der belangten Behörde eingeräumten Ermessens hätte rechtfertigen können (vgl. in einem anderen Fall einer angestrebten ALTERSpension bei Fehlen von 110 Versicherungsmonaten auf 240 Versicherungsmonate z. B. E 16.1.1986, 85/08/0172, ZfVB 1986/5/2188; vgl. auch den im E 22.5.1981, 81/08/0033, ZfVB 1982/4/1343, gegebenen Überblick über derartige Zeitrelationen in der Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080298.X01

Im RIS seit

04.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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