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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §115 Abs3 idF 1980/586;Rechtssatz
Das Fehlen von 81 Versicherungsmonaten zum Erwerb einer Wartezeit von insgesamt 180 Beitragsmonaten nach § 120 Abs 6 GSVG bzw. 216 Versicherungsmonaten nach Art II Abs 6 der 9. GSVG-Nov für die beantragte Alterspension kann nun nicht mehr als eine bloß geringfügige Zeitdifferenz, eine so genannte bloße Versicherungslücke, angesehen werden, deren Vorliegen eine positive Gebrauchnahme des der belangten Behörde eingeräumten Ermessens hätte rechtfertigen können (vgl. in einem anderen Fall einer angestrebten ALTERSpension bei Fehlen von 110 Versicherungsmonaten auf 240 Versicherungsmonate z. B. E 16.1.1986, 85/08/0172, ZfVB 1986/5/2188; vgl. auch den im E 22.5.1981, 81/08/0033, ZfVB 1982/4/1343, gegebenen Überblick über derartige Zeitrelationen in der Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080298.X01Im RIS seit
04.12.2006