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DienstrechtNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Berufung gegen einen Bescheid, mit dem gem den §§ 26 Abs 3 und 27 Abs 2 GehG die Höhe der Abfertigung bemessen wird, ausschließlich aus dem Grund, dass kein wirksamer Austritt nach § 21 BDG vorliege, ist mangels der Möglichkeit einer Beeinträchtigung in den Rechtsansprüchen oder rechtlichen Interessen der Partei unzulässig. Wegen der Unzulässigkeit kann die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung auf sich beruhen.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120165.X01Im RIS seit
15.12.2021Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021