RS Vwgh 1989/3/31 87/12/0165

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Veröffentlicht am 31.03.1989
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Index

Dienstrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56
AVG §58 Abs1
AVG §63 Abs1
AVG §66 Abs4
BDG 1979 §21
GehG 1956 §26 Abs3
GehG 1956 §27 Abs2
VwGG §27
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Berufung gegen einen Bescheid, mit dem gem den §§ 26 Abs 3 und 27 Abs 2 GehG die Höhe der Abfertigung bemessen wird, ausschließlich aus dem Grund, dass kein wirksamer Austritt nach § 21 BDG vorliege, ist mangels der Möglichkeit einer Beeinträchtigung in den Rechtsansprüchen oder rechtlichen Interessen der Partei unzulässig. Wegen der Unzulässigkeit kann die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung auf sich beruhen.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120165.X01

Im RIS seit

15.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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