RS Vwgh 1989/3/31 88/08/0216

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Veröffentlicht am 31.03.1989
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §21;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0065 E 24. September 1982 VwSlg 10824 A/1982 RS 4

Stammrechtssatz

Hat der Versicherungsträger drei Monate ununterbrochen für den vermeintlich Pflichtversicherten die Beiträge unbeanstandet angenommen, so ist davon auszugehen, dass er den Bestand eines Pflichtversicherungsverhältnisses als gegeben angesehen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080216.X01

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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