TE Vfgh Beschluss 2003/9/22 B895/01

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Veröffentlicht am 22.09.2003
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Index

L5 Kulturrecht
L5505 Nationalpark

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Nö NationalparkG §5 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen nicht an die Beschwerdeführer adressierten Bescheid betreffend Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom allgemeinen Eingriffsverbot in einen Nationalpark

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer, die Zweitbeschwerdeführerin Eigentümerin jeweils zusammenhängender Grundflächen, die Eigenjagdgebiete (vgl. §6 NÖ Jagdgesetz, LGBl. 6500-17) darstellen. Große Teile dieser Grundstücke liegen innerhalb jenes Gebietes, das die Niederösterreichische Landesregierung mit Verordnung vom 23. November 1999, LGBl. 5505/3-0, aufgrund des §3 Abs2 NÖ NationalparkG, LGBl. 5505-0, zum Nationalpark Thayatal erklärte. Der Drittbeschwerdeführer ist - so die Beschwerde - "Forstmeister und Jagdverwalter" dieser Eigenjagdgebiete.

Der Drittbeschwerdeführer richtete am 23. April 2001 ein Telefax an das "Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Naturschutzabteilung" mit auszugsweise folgendem Inhalt:

"[...] Dürfen wir höflich darauf hinweisen, dass wir noch immer auf einen Bescheid ab Jänner 2001 warten, der die Jagd im Nationalpark regeln soll, so wie Sie einen solchen für das Jahr 2000 erlassen haben. [...]"

Der Kopf dieser Telefax-Sendung lautet auf "Forstbetriebe Fronsburg" und zählt als Mitglieder dieser "Bürogemeinschaft" die drei Beschwerdeführer sowie zwei weitere Eigentümer von Eigenjagdgebieten auf. Die Telefax-Sendung ist vom Drittbeschwerdeführer unterschrieben.

2. Über diesen Antrag entschied die belangte Behörde am 26. April 2001 mit dem bekämpften Bescheid, dessen Spruch lautet:

"Für die im Managementplan 2001 bis 2010 (genehmigt mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 22. Februar 2001, RU5-NPB-024/003) vorgesehenen und mit dem Jahresplan 2001 (vom Nationalparkbeirat zugestimmt am 23. November 2000) konkretisierten Maßnahmen zur Wildstandsregulierung durch die nach jagdrechtlichen Bestimmungen ausübungsberechtigten Personen wird für das Jahr 2001 eine Ausnahmebewilligung vom allgemeinen Eingriffsverbot erteilt."

Als Rechtsgrundlage führt der Spruch §5 Abs4 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505-0, an.

Der bekämpfte Bescheid ist an die "Forstbetriebe Fronsburg,

z. Hdn." des Drittbeschwerdeführers gerichtet. In der Begründung finden sich unter anderem folgende Ausführungen:

"Mit Fax vom 23. April 2001 wies [der Drittbeschwerdeführer] für die Bürogemeinschaft: [...] höflich darauf hin, dass er noch immer auf einen Bescheid ab Jänner 2001, der die Jagd im Nationalpark regeln soll, wartete. Dieses Schreiben wird von der Behörde als Antrag um Ausnahmebewilligung vom allgemeinen Eingriffsverbot gewertet."

3. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde gemäß Art144 B-VG enthält unter anderem folgende Ausführungen:

"Bei den Forstbetrieben Fronsburg handelt es sich lediglich um eine Büroadresse, welche den Sitz einer Bürogemeinschaft darstellt. Diese Bürogemeinschaft wurde von mehreren in der unmittelbaren Umgebung Fronsburgs Grundbesitz habenden Personen gegründet, um in Angelegenheit von gleichem Interesse, unter Einsparung von Kosten, Synergieeffekte ausnutzen zu können. [Der Drittbeschwerdeführer], zu welchen Handen der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, ist Jagdleiter dieser Eigenjagdgebiete, deren Grundeigentümer die gegenständliche Bürogemeinschaft 'Forstbetriebe Fronsburg' eingegangen sind.

Die Forstbetriebe Fronsburg sind keine juristische Person, stehen in keinem gesellschaftsrechtlichen oder wie immer gearteten Rechtsverhältnis zueinander. Sie können nicht Träger von Rechten und Pflichten sein.

Mit der von der Landesregierung als Antrag gewerteten Telefax-Nachricht vom 23.04.2001 hat [der Drittbeschwerdeführer] namens der von ihm als Jagdverwalter in Jagdsachen vertretenen Grundeigentümer auf das Fehlen eines Bescheides hingewiesen.

Aus dem aufgrund dieses Schreibens ergangenen Bescheid kann ein Adressat nicht festgestellt werden. Dieser muß sich an eine bestimmte natürliche oder juristische Person richten. Die Forstbetriebe Fronsburg sind wie vorstehend angeführt lediglich eine Bürogemeinschaft.

Selbst bei Annahme, daß der angefochtene Bescheid sämtliche Mitglieder der Bürogemeinschaft Forstbetriebe Fronsburg binden solle, ist dieser gesetzwidrig, da zwei der fünf Mitglieder der Bürogemeinschaft [...] überhaupt keinen Grundbesitz innerhalb des Nationalparks Thayatal haben und es ihnen persönlich an jedem rechtlichen Interesse in den gegenständlichen Nationalparkangelegenheiten ermangelt. [Der Drittbeschwerdeführer] ist beschwert, da er als Jagdverwalter der im Eigentum der Erst- und Zweitbeschwerdeführer stehenden Eigenjagden angehalten ist, einen rechtswidrigen und verfassungswidrigen Bescheid zu vollziehen.

Weder aus der Anschrift, noch aus dem Spruch, noch aus der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides kann der Adressat, gegenüber welchem der gegenständliche Bescheid rechtliche Wirkung entfalten soll, individuell konkret bestimmt werden. Der Bescheid ist sohin rechtswidrig und als Nichtbescheid zu werten."

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie führt unter anderem aus:

"Es bleibt unverständlich, wieso und wodurch der Drittbeschwerdeführer gleichheitswidrig behandelt worden sein soll, zumal der Drittbeschwerdeführer die von ihm (als Jagdleiter der Eigenjagdgebiete der Erst- und Zweitbeschwerdeführer) beantragte Bewilligung erhalten hat."

5. Die Beschwerdeführer erstatteten eine Stellungnahme zur Gegenschrift.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1. §5 Abs4 NÖ NationalparkG, LGBl. 5505-0, lautet:

"§5

Naturzone

[...]

(4) Soweit dies mit den Zielen des Nationalparks (§2 Abs1) nicht im Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden können, sind von der Landesregierung durch Bescheid Ausnahmen vom Eingriffsverbot nach Abs1 und 2, insbesondere für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und für eine den Zielen des §2 entsprechende Wildstandsregulierung sowie fischereirechtliche Maßnahmen durch die nach jagd- und fischereirechtlichen Bestimmungen ausübungsberechtigten Personen, zuzulassen."

2. Legitimiert, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art144 B-VG Beschwerde zu führen, ist nur, wer durch den Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt worden sein kann (VfSlg. 5038/1965, 5712/1968, 9002/1980, 14.954/1997). Der Bescheid richtet sich an die "Forstbetriebe Fronsburg, z. Hdn." des Drittbeschwerdeführers. Somit ist keiner der drei Beschwerdeführer Adressat des bekämpften Bescheides, weshalb der Bescheid auch keinen der Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht verletzen kann.

3. Die Beschwerde war daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Naturschutz, Landschaftsschutz, Nationalpark, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B895.2001

Dokumentnummer

JFT_09969078_01B00895_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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