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DienstrechtNorm
AVG §56Rechtssatz
Bestreitet eine Beamtin die Wirksamkeit eines Austritts nach § 21 BDG (sie ist nach den Vorsch des bürgerlichen Rechts zu prüfen), so steht ihr wegen der über Einzelverfahren hinausgehenden Bedeutung der Klärung des Fortbestandes des öff-rechtlichen Dienstverhältnisses die Berechtigung zu, die Feststellung der Unwirksamkeit der Austrittserklärung zu beantragen. (Hinweis auf E 26.6.1975, 1268/74, VwSlg 8860 A/1975).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder BehördeneigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120165.X02Im RIS seit
15.12.2021Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021