RS Vwgh 1989/3/31 88/12/0107

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Veröffentlicht am 31.03.1989
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §75;

Rechtssatz

Ein aus einem bestimmten Grund gewährter Karenzurlaub endet - soferne dieser Grund im Bewilligungsbescheid entsprechend zum Ausdruck gebracht worden ist - bei Wegfall dieses Grundes (hier:

auf die Dauer seiner Tätigkeit als kaufmännischer Leiter des Xamtes; der Beamte wurde in der Folge durch Dienstgebererklärung dieser Funktion enthoben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120107.X01

Im RIS seit

26.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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