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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §75;Rechtssatz
Ein aus einem bestimmten Grund gewährter Karenzurlaub endet - soferne dieser Grund im Bewilligungsbescheid entsprechend zum Ausdruck gebracht worden ist - bei Wegfall dieses Grundes (hier:
auf die Dauer seiner Tätigkeit als kaufmännischer Leiter des Xamtes; der Beamte wurde in der Folge durch Dienstgebererklärung dieser Funktion enthoben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120107.X01Im RIS seit
26.02.2007