RS Vwgh 1989/4/3 89/10/0107

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Veröffentlicht am 03.04.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/10/0066 B 28. Juni 1982 VwSlg 10771 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Fehlen Angaben über die Rechtzeitigkeit, so handelt es sich um einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel der Eingabe, die deshalb nicht als dem Gesetz entsprechendender Wiedereinsetzungsantrag anzusehen und deshalb zurückzuweisen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100107.X02

Im RIS seit

19.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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