RS Vwgh 1989/4/3 89/10/0085

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Veröffentlicht am 03.04.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;
VwGG §27;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1989/11, 688;

Rechtssatz

Leitet eine oberste Behörde einen Antrag gemäß § 6 AVG weiter, so erlischt ihre diesbezügliche Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 1 AVG. Sie lebt allerdings im Falle eines neuerlichen Anbringens der Partei an die oberste Behörde, mit welchem auf ihrer Entscheidung über den weitergeleiteten Antrag beharrt wird, wieder auf, womit die Frist nach § 27 VwGG neu zu laufen beginnt.

Schlagworte

Binnen 6 MonatenWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100085.X02

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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