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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1989/11, 688;Rechtssatz
Leitet eine oberste Behörde einen Antrag gemäß § 6 AVG weiter, so erlischt ihre diesbezügliche Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 1 AVG. Sie lebt allerdings im Falle eines neuerlichen Anbringens der Partei an die oberste Behörde, mit welchem auf ihrer Entscheidung über den weitergeleiteten Antrag beharrt wird, wieder auf, womit die Frist nach § 27 VwGG neu zu laufen beginnt.
Schlagworte
Binnen 6 MonatenWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100085.X02Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017