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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §212a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der C in W, vertreten durch Dr. Georg Thum, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 21. Juni 2005, Zl. ZRV/0191-Z1W/2002, betreffend Abweisung eines Antrages nach § 212a BAO i.A. Altlastensanierungsbeitrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Administrativbeschwerde gemäß § 85c Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung) der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO hinsichtlich eines ihr vorgeschriebenen Altlastenbeitrages als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass während des Verfahrens betreffend den Altlastenbeitrag von der Beschwerdeführerin ein Aussetzungsantrag gestellt worden sei. Da die Abweisung dieses Antrages nach Ergehen der Berufungsentscheidung in der Hauptsache erfolgt sei und damit "ein schwebendes Berufungsverfahren im Sinne von § 212a Abs. 1 BAO nicht mehr" vorliege, sei die Abweisung zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wurde im gegenständlichen Abgabenverfahren am 15. Oktober 1999 gestellt. Die Berufungsvorentscheidung über die Berufung in der Hauptsache und über die Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung des Aussetzungsantrages erging am 16. Februar 2000, die (hier angefochtene) Entscheidung über die Administrativbeschwerde in der Aussetzungssache erging am 21. Juni 2005.
In seinem Erkenntnis vom 17. April 2000, Zl. 99/17/0437, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit einer Entscheidung über einen Aussetzungsantrag nach Ergehen der Berufung in der Hauptsache nach der bis zur Novelle zur BAO BGBl. I Nr. 142/2000 geltenden Rechtslage unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/14/0164, ausgeführt, dass der Antragsteller durch eine rechtswidrige Abweisung des Aussetzungsantrages nicht nur um den Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen, sondern auch um die Erstreckung der Entrichtungsfrist gemäß § 212a Abs. 7 und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Säumniszuschlag gemäß (dem mittlerweile aufgehobenen) § 218 Abs. 4 BAO gebracht würde. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher davon ausgegangen, dass auch nach Ergehen der Berufung über den Abgabenbescheid eine Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO unter Prüfung der Frage der Aussichtslosigkeit der Berufung zu ergehen hätte.
Am 15. Oktober 1999 hat der in der Begründung des zitierten Erkenntnisses genannte § 218 Abs. 4 BAO noch dem Rechtsbestand angehört.
Es kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben, ob nach der nunmehr geltenden Rechtslage die in dem genannten Erkenntnis vertretene Rechtsauffassung noch aufrecht erhalten werden muss.
Im Beschwerdefall ist nämlich (noch) die vom Verwaltungsgerichtshof zum Anlass für seine Rechtsprechung genommene Rechtslage anzuwenden.
§ 217 BAO in der nunmehr geltenden Fassung war gemäß § 323 Abs. 8 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entstand, anzuwenden. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2002 entstand, waren die §§ 212 Abs. 3 sowie 218 Abs. 2 und 6 BAO (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000) weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zwei-Wochen-Fristen jeweils einen Monat betrugen.
Aus der Übergangsregel des § 323 Abs. 8 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 ergibt sich somit, dass im Beschwerdefall § 217 Abs. 4 lit. b BAO, dem zufolge nunmehr ein Säumniszuschlag für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten ist, als die Einbringung der Abgabe gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, und der nach § 212a Abs. 4 BAO auch für das Berufungsverfahren betreffend die Abweisung des Aussetzungsantrags anzuwenden ist, noch nicht anzuwenden war.
Daraus folgt, dass die in dem oben genannten hg. Erkenntnis für die Ablehnung der Auffassung, dass eine Entscheidung über einen Aussetzungsantrag nach Ergehen der Berufungsentscheidung über die Berufung gegen die Abgabenfestsetzung nicht in Betracht komme, ins Treffen geführten Argumente jedenfalls im Beschwerdefall (noch) zum Tragen kommen.
Eine Abweisung der Berufung allein unter Hinweis auf die mittlerweile erfolgte Entscheidung über die Berufung gegen die Abgabenvorschreibung war somit nicht rechtmäßig.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 4. Juli 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005170246.X00Im RIS seit
26.08.2008Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008