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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Versäumnis der Bezirksverwaltungsbehörde gem § 33 Abs 3 Tir NatSchG, den Naturschutzbeauftragten (für den betr. polit. Bezirk) vor Erlassung eines Bescheides nach diesem Gesetz zu hören, ist nicht wesentlich. Dies deshalb, weil damit keine Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Partei (des Bewilligungswerbers) verbunden ist. Dem Naturschutzbeauftragten obliegt in seinem örtlichen Wirkungsbereich nach der § 33 Abs 3 Tir NatSchG (ausschließlich) die Wahrnehmung der objektiven Interessen des Naturschutzes. (Zur Rechtsstellung des Naturschutzbeauftragten Hinweis auf B v. 14.12.1981, 81/10/0125, VwSlg 10617 A/1981).
Schlagworte
Abstandnahme vom ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100162.X01Im RIS seit
25.01.2007