RS Vwgh 1989/4/3 89/10/0107

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Veröffentlicht am 03.04.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Rechtssatz

Die bloße Angabe, der Wiedereinsetzungsauftrag sei fristgerecht, da der Beschluss des VwGH über die Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbehebung von Mängeln der Beschwerde erst an einem näher zitierten Tag zugestellt worden sei, ist in Hinsicht auf die erforderliche Angabe, wann der ASt von der Fristversäumnis bzw den Umständen, die diese Säumnis verursachten, erfahren hat, nicht als ausreichend anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100107.X01

Im RIS seit

19.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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