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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Die bloße Angabe, der Wiedereinsetzungsauftrag sei fristgerecht, da der Beschluss des VwGH über die Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbehebung von Mängeln der Beschwerde erst an einem näher zitierten Tag zugestellt worden sei, ist in Hinsicht auf die erforderliche Angabe, wann der ASt von der Fristversäumnis bzw den Umständen, die diese Säumnis verursachten, erfahren hat, nicht als ausreichend anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100107.X01Im RIS seit
19.06.2007Zuletzt aktualisiert am
28.10.2011