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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
EGVG Art9 Abs1 Z5;Rechtssatz
Dass die belangte Behörde in Anbetracht des vom Beschuldigten angegebenen Berufes (Publizist) und seiner Erklärung, sein Einkommen sei NICHT BEZIFFERBAR, der Bemessung der Geldstrafe (hier: für SCHWARZFAHREN) MITTLERE EINKOMMENSVERHÄLTNISSE zu Grunde legte, ist nicht unschlüssig.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100182.X01Im RIS seit
03.04.1989