RS Vwgh 1989/4/3 88/10/0182

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Veröffentlicht am 03.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z5;
VStG §19;

Rechtssatz

Dass die belangte Behörde in Anbetracht des vom Beschuldigten angegebenen Berufes (Publizist) und seiner Erklärung, sein Einkommen sei NICHT BEZIFFERBAR, der Bemessung der Geldstrafe (hier: für SCHWARZFAHREN) MITTLERE EINKOMMENSVERHÄLTNISSE zu Grunde legte, ist nicht unschlüssig.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100182.X01

Im RIS seit

03.04.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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