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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1989/11, 688;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2727/77 B 12. April 1978 VwSlg 9520 A/1978 RS 1Stammrechtssatz
Die Nachricht von einer erfolgten Abgabe nach § 6 Abs 1 AVG 1905 ist unter Zugrundlegung der vom verstärkten Senat vom 15.12.1977, Zlen. 0934 und 1223/73, entwickelten Grundsätze über die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bescheides kein vor dem VwGH anfechtbarer Bescheid über die Zuständigkeit der die Weiterleitung veranlassenden Behörde.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters AbgabenachrichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100085.X03Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017