RS Vwgh 1989/4/3 89/10/0085

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Veröffentlicht am 03.04.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1989/11, 688;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2727/77 B 12. April 1978 VwSlg 9520 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Die Nachricht von einer erfolgten Abgabe nach § 6 Abs 1 AVG 1905 ist unter Zugrundlegung der vom verstärkten Senat vom 15.12.1977, Zlen. 0934 und 1223/73, entwickelten Grundsätze über die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bescheides kein vor dem VwGH anfechtbarer Bescheid über die Zuständigkeit der die Weiterleitung veranlassenden Behörde.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters Abgabenachricht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100085.X03

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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