RS Vwgh 1989/4/4 89/14/0008

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Veröffentlicht am 04.04.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2 impl;
FinStrG §162 Abs1 lite;
FinStrG §23 Abs2;
StGB §34 Z2;
VStG §19;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 196;

Rechtssatz

Hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz als mildernd die Unbescholtenheit des Beschuldigten berücksichtigt, so ist davon auszugehen, daß auch die Berufungsbehörde diesen Milderungsgrund angenommen hat, wenn sie nichts Gegenteiliges in ihrer Entscheidung ausgesprochen hat.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140008.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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