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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2 impl;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 196;Rechtssatz
Hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz als mildernd die Unbescholtenheit des Beschuldigten berücksichtigt, so ist davon auszugehen, daß auch die Berufungsbehörde diesen Milderungsgrund angenommen hat, wenn sie nichts Gegenteiliges in ihrer Entscheidung ausgesprochen hat.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140008.X03Im RIS seit
11.07.2001