RS Vwgh 1989/4/4 89/14/0026

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Veröffentlicht am 04.04.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur bewilligt werden, wenn die Partei eine Frist versäumt hat. Andernfalls ist der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140026.X03

Im RIS seit

31.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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