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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur bewilligt werden, wenn die Partei eine Frist versäumt hat. Andernfalls ist der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140026.X03Im RIS seit
31.08.2007