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19/05 MenschenrechteNorm
AgrBehG 1950 §5;Rechtssatz
Dass die sachkundigen Mitglieder der Agrarsenate - die Zusammensetzung dieser Behörden ist wiederholt als unbedenklich festgestellt worden (Hinweis E 31.5.1988, 87/07/0165) - Zusammenlegungsverfahren gutachtliche Stellungnahmen abgeben können, ergibt sich aus ihrer fachlichen Qualifikation. Da ihre spezifische Befähigung bei den Beurteilungen, die sie anstellen, stets wirksam werden kann, wird jene mit der sachkundigen Äußerung lediglich in einer differenzierten Weise offenkundig.
Schlagworte
Sachverständiger KollegialorganAmtssachverständiger Person BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985070025.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.07.2015