RS Vwgh 1989/4/4 85/07/0025

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Veröffentlicht am 04.04.1989
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §5;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
MRK Art6;

Rechtssatz

Dass die sachkundigen Mitglieder der Agrarsenate - die Zusammensetzung dieser Behörden ist wiederholt als unbedenklich festgestellt worden (Hinweis E 31.5.1988, 87/07/0165) - Zusammenlegungsverfahren gutachtliche Stellungnahmen abgeben können, ergibt sich aus ihrer fachlichen Qualifikation. Da ihre spezifische Befähigung bei den Beurteilungen, die sie anstellen, stets wirksam werden kann, wird jene mit der sachkundigen Äußerung lediglich in einer differenzierten Weise offenkundig.

Schlagworte

Sachverständiger KollegialorganAmtssachverständiger Person Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985070025.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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