RS Vwgh 1989/4/4 88/14/0083

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Veröffentlicht am 04.04.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs1 Z1;
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2 Z2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 360;

Rechtssatz

Die Veräußerung des ganzen Betriebs setzt nicht den Verkauf des gesamten Betriebsvermögens, sondern nur die Übereignung der wesentlichen Grundlagen des Betriebes voraus. Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes gehören, bestimmt der jeweilige Betriebstypus. Bei freien Berufen gehört in aller Regel der Kundenstock zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes. Ausnahmen sind denkbar, insb bei Fachärzten, die, wie oft Röntgenologen, mit aufwendigen Geräten einen ständig wechselnden Patientenkreis untersuchen. In derartigen Fällen treten gegenüber dem Patientenstock andere Merkmale in den Vordergrund, zB die Geräteausstattung und die Geschäftsbeziehungen zu den zuweisenden Ärzten. Ein Facharzt für Innere Medizin gehört jedoch nicht zu diesen Ausnahmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140083.X01

Im RIS seit

04.04.1989

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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