RS Vwgh 1989/4/4 89/07/0046

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Veröffentlicht am 04.04.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs2;

Rechtssatz

Hat die Unterlassung der Klärung der Frage der Eigentumsverhältnisse (hier: an einer Brücke) bzgl einer im Instanzenzug aufgehobenen wasserpolizeilichen Anordnung gemäß § 38 Abs 2 WRG (hier: Sanierung einer Brücke) bewirkt, dass die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG rechtskräftig an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz verwiesen worden ist und ist die Parteistellung der zunächst verpflichteten Person unter dem Gesichtspunkt des genannten Rechtstitels weiterhin unaufgeklärt geblieben, so darf im fortgesetzten Verfahren bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Devolutionsantrages dieser Person deren Parteistellung nicht vorweg verneint werden. Daraus lässt sich aber für diese Partei als Bf gegen die Zurückweisung des Devolutionsantrages nichts gewinnen, denn in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren, in dem auch keine Berufung (mehr) offen ist, besteht kein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides in der Sache oder auf bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens.

Schlagworte

Parteistellung ParteienantragMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070046.X01

Im RIS seit

29.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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