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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Rechtssatz
Die aus § 31 WRG erwachsende Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob und inwieweit ein allfälliger späterer Eigentümer von entsprechenden Anlagen und Liegenschaften ebenfalls als Verpflichteter herangezogen werden kann. Allenfalls kommt hiebei die kumulative Heranziehung von Voreigentümer und jeweiligem Eigentümer als Verpflichtete in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070134.X02Im RIS seit
17.11.2006Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015