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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §7;Rechtssatz
Wird der Eigentümer (Miteigentümer) eines vor dem Inkrafttreten der geltenden BauO errichteten Gebäudes wegen Übertretung der Bestimmungen des § 129 Abs 2 Wr BauO nach § 135 Abs 1 Wr BauO bestraft, so ist dies kein Verstoß gegen den Grundsatz "nullum crimen sine lege" gegeben, da dem § 129 Abs 2 erster Satz Wr BauO (iVm § 135 Abs 1) keine rückwirkende Kraft zugesprochen wurde und es hinsichtlich der Anwendung dieser Bestimmungen auf früher errichtete Gebäude auch keiner Analogie bedarf.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050249.X03Im RIS seit
11.07.2001