RS Vwgh 1989/4/4 88/05/0249

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Veröffentlicht am 04.04.1989
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §7;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §135 Abs1;
BauRallg;
MRK Art7 Abs1;
VStG §1 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird der Eigentümer (Miteigentümer) eines vor dem Inkrafttreten der geltenden BauO errichteten Gebäudes wegen Übertretung der Bestimmungen des § 129 Abs 2 Wr BauO nach § 135 Abs 1 Wr BauO bestraft, so ist dies kein Verstoß gegen den Grundsatz "nullum crimen sine lege" gegeben, da dem § 129 Abs 2 erster Satz Wr BauO (iVm § 135 Abs 1) keine rückwirkende Kraft zugesprochen wurde und es hinsichtlich der Anwendung dieser Bestimmungen auf früher errichtete Gebäude auch keiner Analogie bedarf.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050249.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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