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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Rechtssatz
Der Frage, ob eine Gefahr nach dem Stand der Technik erkennbar war, kommt keine Bedeutung zu, weil die auf § 31 gestützte Heranziehung als Verpflichteter weder an ein Verschulden noch an die Vorhersehbarkeit der Gefahr einer Gewässerverunreinigung gebunden ist (Hinweis E 5.7.1979, 0580/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070134.X03Im RIS seit
17.11.2006Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015