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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die (bescheidmäßige) Anerkennung des Wertes eines Grundstückes (Grundstückteiles) als eines solchen mit besonderem Wert ist ein eigener Bewertungsvorgang, der im Bewertungsplan entsprechenden Niederschlag zu finden hat. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bewertungsplanes und bei dessen aufrechtem Bestand - dh insb, solange die Oberbehörde gem § 12 Abs 5 NÖ FlVfLG iVm § 68 Abs 4 lit d AVG jenen nicht etwa als nichtig erklärt haben sollte (wobei den Parteien gem § 68 Abs 7 AVG kein Anspruch auf die Ausübung des aufsichtshördlichen Behebungsrechtes zusteht) - stellt die bescheidmäßige Anerkennung einer Fläche als einer solchen mit besonderem Wert einen Eingriff in die Rechtskraft des Bewertungsplanes dar. Der VwGH teilt nicht die Ansicht, ein Bescheid gem § 18 Abs 4 NÖ FlVfLG könnte auch erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bewertungsplanes ergehen. Zum einen kann es nämlich nicht Sinn der Regelung des § 18 Abs 4 NÖ FlVfLG sein, die Parteien "vor Erlassung des Bewertungsplanes" zu kurzfristiger Antragstellung "bei sonstiger Nichtberücksichtigung" aufzufordern, wenn es zulässig sein sollte, hierüber erst nach Erlassung des Bewertungsplanes abzusprechen. Zum anderen bedeutet eine derartige Anerkennung, daß insoweit anstelle eines gem § 11 NÖ FlVfLG ermittelten Wertes gem § 18 Abs 1 NÖ FlVfLG nunmehr auf den Verkehrswert Bedacht zu nehmen ist (der sonst nach § 12 Abs 2 lit c NÖ FlVfLG nur in bezug auf Grundstücke nach § 2 Abs 2 lit b NÖ FlVfLG gilt); in jener Kennzeichnung gem § 18 Abs 4 NÖ FlVfLG kommt somit der Hinweis auf die erfolgte Behandlung bestimmter Grundflächen als solche mit besonderem Wert zum Ausdruck.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985070025.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.07.2015