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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989, 360;Rechtssatz
Wenn auch die Veräußerung des ganzen Betriebes nicht die Übereignung des gesamten Betriebsvermögens, sondern nur den Verkauf der wesentlichen Grundlagen des Betriebes voraussetzt, so kann doch dann von einer Veräußerung des ganzen Betriebes keine Rede sein, wenn der Veräußerer Teile der wesentlichen Grundlagen des Betriebes zurückbehält und mit dem zurückbehaltenen Teil seine bisherige Tätigkeit, und sei es auch nur in eingeschränktem Maße, fortführt. In einem derartigen Fall kommt es lediglich zu einer Einschränkung des Geschäftsumfanges.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140083.X02Im RIS seit
04.04.1989Zuletzt aktualisiert am
01.04.2011