RS Vwgh 1989/4/4 88/14/0083

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Veröffentlicht am 04.04.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs1 Z1;
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2 Z2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 360;

Rechtssatz

Wenn auch die Veräußerung des ganzen Betriebes nicht die Übereignung des gesamten Betriebsvermögens, sondern nur den Verkauf der wesentlichen Grundlagen des Betriebes voraussetzt, so kann doch dann von einer Veräußerung des ganzen Betriebes keine Rede sein, wenn der Veräußerer Teile der wesentlichen Grundlagen des Betriebes zurückbehält und mit dem zurückbehaltenen Teil seine bisherige Tätigkeit, und sei es auch nur in eingeschränktem Maße, fortführt. In einem derartigen Fall kommt es lediglich zu einer Einschränkung des Geschäftsumfanges.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140083.X02

Im RIS seit

04.04.1989

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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