RS Vwgh 1989/4/4 89/14/0008

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Veröffentlicht am 04.04.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33 Abs2;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 196;

Rechtssatz

Auf Vorsatz, auch wenn dieser vom Gesetz in der Form der Wissentlichkeit gefordert wird, kann idR nur aus äußeren Umständen geschlossen werden. Die Frage danach, was der Täter zur Tatzeit für gewiß gehalten hat, ist ein Tatfrage. Ihre Beantwortung hängt von der Würdigung der Beweise ab. Die Verletzung der Grundsätze freier Beweiswürdigung durch die Behörde zieht nicht inhaltliche Rechtswidrigkeit nach sich, sondern nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die bei Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides führt. Die unrichtige Bezeichnung des begehrten Aufhebungsgrundes durch den Bf schadet ihm nicht. Der VwGH darf die Beweiswürdigung der Behörde nur auf ihre Schlüssigkeit, gemessen an Denkgesetzen und menschlichem Erfahrungsgut überprüfen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGH Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Sachverhalt Beweiswürdigung Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140008.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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